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Art. 2 § 3

Fassungen
01.05.2008 bis 02.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 301.05.200802.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Art. 2 § 301.04.200830.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2008
Art. 2 § 301.04.200231.03.2008 § → § BGBl. I Nr. 150/2001
Art. 2 § 301.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 150/2001
Art. 2 § 301.01.199631.12.2001 BGBl. Nr. 835/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

02.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den im Absatz eins, genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Absatz eins, neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann abweichend von Absatz eins und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.
  5. Absatz 5,Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Nicht als Export abzugsfähig sind jene Mengen an Treibstoffen, die im Inland zur Betankung im Rahmen der internationalen Luftfahrt sowie der Binnenschifffahrt dienen. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß Paragraph 8, Absatz 4, vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von
    1. Ziffer eins
      Benzinen und Testbenzinen;
    2. Ziffer 2
      Petroleum und Gasölen;
    3. Ziffer 3
      Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
    vermindert werden.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag den Lagerhalter gemäß Paragraph 5, Absatz 6, unter Bedachtnahme auf den im Inland für Zwecke der Krisenbevorratung verfügbaren Tankraum, mit Bescheid ermächtigen, im Rahmen des zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehenden Staatsvertrages zur Nutzung von Einrichtungen des Ölhafens Triest, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,, an ihn übertragene Vorratspflichten zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven im Tanklager Triest der Transalpinen Ölleitung (TAL) zu halten. Voraussetzung für die Erteilung dieser Ermächtigung ist die Abgabe einer unwiderruflichen privatrechtlichen Verpflichtungserklärung des Lagerhalters, den mit der Überprüfung von Pflichtnotstandsreserven betrauten Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder mit den mit der Überprüfung der im Tanklager Triest gehaltenen Rohölbeständen betrauten unabhängigen Dritten, zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu den im Tanklager Triest gelagerten Rohölbeständen zur gewähren. Barauslagen sind vom Lagerhalter zu tragen.
  7. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Der Lagerhalter hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Aufforderung jederzeit nachzuweisen, dass die in Triest gelagerten Rohölbestände ständig verfügbar sind und über das Pipelinesystem der TAL und der Adria-Wien Pipeline GmbH (AWP) innerhalb angemessener Zeit in das Inland gebracht werden können.
  8. Absatz 8,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung zur Lagerung von Rohölbeständen in Tanklager Triest bescheidmäßig aufheben, wenn der Lagerhalter den ihm gemäß Absatz 6 und 7 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.

Schlagworte

Spindelöl

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR40097088